Dipl.-Übersetzerin
Elke Eisenschmidt
Fachübersetzungen Deutsch - Norwegisch - Englisch
Fachbereiche Bauwesen und beglaubigte Übersetzungen (Urkunden)

Beglaubigte Übersetzungen

Durch seine Bestätigung (umgangssprachlich Beglaubigung) bestätigt der Übersetzer die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung. Das Landgericht Gera hat mich dazu ermächtigt, Übersetzungen zwischen den Sprachen Deutsch, Englisch und Norwegisch zu bestätigen. Wenn Sie also eine beglaubigte Übersetzung Englisch-Deutsch, Norwegisch-Deutsch oder Deutsch-Norwegisch benötigen, helfe ich Ihnen gern weiter. Egal, ob es um eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein Zeugnis, einen Steuerbescheid, ein Arbeitszeugnis, einen Handelsregisterauszug oder andere Dokumente geht. Beglaubigt werden in der Regel Urkunden, die andere über Sie ausgestellt haben. Selbst verfasste Dokumente, wie Lebensläufe oder Anschreiben für eine Bewerbung, bedürfen keiner Beglaubigung. 

Was Sie tun müssen, um eine beglaubigte Übersetzung zu beauftragen

Wenn Sie über einen Scanner verfügen oder Ihnen das Dokument bereits elektronisch vorliegt, schicken Sie mir bitte einen Scan bzw. das elektronische Dokument, damit ich Ihnen ein Angebot machen kann. Für das Angebot lassen Sie mich bitte wissen:

  • ob Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland/in der EU oder außerhalb der EU haben. Davon ist abhängig, ob ich Ihnen Mehrwertsteuer berechnen muss.
  • die Anschrift oder zumindest das Land, in das ich Ihre beglaubigte Übersetzung schicken soll. Davon ist die Höhe der Portokosten abhängig (In- oder Ausland).
  • ob Sie mir Ihre Originale zusenden. Auch davon ist die Höhe der Portokosten abhängig (Standardversand oder Einschreiben).

  • wie viele Ausfertigungen Sie benötigen. Bei Geburtsurkunden reicht meist ein Exemplar, während Sie für Bewerbungen vielleicht mehrere Exemplare bestellen möchten.
  • ob Sie die Übersetzung digital oder auf Papier oder beides benötigen.

  • bis wann Sie die übersetzten Dokument benötigen.

Zu den Themen Originalurkunde und Online-Bewerbung empfehle ich Ihnen, sich die unten stehenden Antworten auf die wichtigsten Fragen durchzulesen.

Wenn Sie darüber hinaus noch Fragen haben sollten, stehe ich natürlich gern telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

 

Häufige Fragen zu beglaubigten Übersetzungen

Einen Preis kann ich Ihnen erst nennen, nachdem ich Ihr Dokument gesehen habe. Bitte senden Sie mir vorab einen Scan bzw. eine PDF-Datei zu, damit ich es mir ansehen und den Arbeitsaufwand abschätzen kann. Dieser kann je nach Dokument sehr unterschiedlich sein, denn:
Im Gegensatz zu "normalen" Übersetzungen ist die Vorlage bei einer beglaubigten Übersetzung meist ein Papierdokument oder eine PDF-Datei, hat also kein digital bearbeitbares Format. Laut den BDÜ-Richtlinien zur Urkundenübersetzung sollen "Druckanordnung und Schriftbild der Übersetzung (...) möglichst genau dem Ausgangstext angeglichen werden, weil dadurch der Vergleich zwischen Ausgangstext und Übersetzung wesentlich erleichtert wird." Aus diesem Grund fallen oft zusätzlich zur eigentlichen Übersetzung noch umfangreiche Arbeiten an, um die Formatierung des Originals (Briefkopf, Tabellen etc.) nachzuempfinden. (Die längste Zeit, die ich jemals für eine einzelne Seite benötigt habe, waren drei Stunden. Das war eine amerikanische Heiratsurkunde in Form einer mehrfach verschachtelten Tabelle mit viel Kleingedrucktem.)
Texterkennungs-Software kann hier zwar (bei PDF-Dateien) in einem gewissen Maße helfen, liefert aber nur selten so saubere Word-Vorlagen, dass keine Nachformatierung nötig ist.

Siehe auch die Frage zur Beglaubigungsgebühr.

Ja. Das Beglaubigen nimmt nach der reinen Übersetzung noch einmal Zeit und Material in Anspruch: Die Übersetzung(en) sowie die Vorlage(n) werden ausgedruckt bzw. kopiert, die Seiten geordnet, die jeweiligen Kopien der Vorlagen an die Übersetzung geheftet, jede Übersetzung 2x abgestempelt und 2x unterschrieben und abschließend der Versandumschlag vorbereitet. Meine Beglaubigungspauschale in Höhe von 10 € netto (11,90 € inkl. MwSt.) gilt für bis zu zwei Dokumente. Da das Beglaubigen einer größeren Menge Dokumente viel Zeit in Anspruch nimmt (bei 10 Dokumenten z. B. rund 45 Minuten), berechne ich für jedes weitere Dokument bzw. jede zusätzliche Ausfertigung weitere 2,10 € netto (2,50 € inkl. MwSt.).
Zur Beglaubigungspauschale kommt noch die Versandpauschale hinzu: innerhalb Deutschlands 1,70 € bzw. 4,10 € (per Einschreiben Einwurf), ins Ausland 3,80 € bzw. 7,30 € (per Einschreiben). Einschreiben nutze ich auf Wunsch oder dann, wenn Originaldokumente zurückzusenden sind.

(Stand 04/2024)

Ob Sie in Deutschland, in der EU oder außerhalb der EU mit Wohnsitz gemeldet sind, entscheidet darüber, ob ich Ihnen die deutsche Mehrwertsteuer berechnen muss oder nicht. Laut § 3a UStG gelten Übersetzungsleistungen als am Standort des Leistungsempfängers erbracht. Es fällt daher für Privatpersonen keine deutsche Mehrwertsteuer an, wenn sie außerhalb der EU (z.B. in Norwegen oder der Schweiz) leben. (Dasselbe gilt für Unternehmer außerhalb der EU. Für Unternehmer im EU-Ausland gilt das Reverse-Charge-Verfahren.)
Wenn Sie also z. B. eine norwegische oder schweizerische Rechnungsanschrift angeben (Nicht-EU-Länder), berechne ich Ihnen keine Mehrwertsteuer. Das gilt unabhängig davon, wohin die Übersetzung verschickt wird: Ich kann sie ebenso gut auch an eine deutsche Anschrift versenden (Familie, Freunde, Behörde etc.).

Um mir einen ersten Überblick zu verschaffen und auch schon mit der Übersetzung anzufangen, genügt ein Foto mit gut erkennbarem Text meist aus. Wenn Sie mir dann noch Ihr Original bzw. eine beglaubigte Kopie schicken (siehe eigene Frage), benötige ich nichts weiter. Andernfalls ist zu prüfen, ob das Foto geeignet ist, um es als Kopie auszudrucken, denn eine Kopie des Originals wird jeweils an die Übersetzung geheftet. Der Ausdruck eines Fotos mit Schattenwurf und teilweise undeutlichem Text wäre hier kontraproduktiv und käme auch beim Empfänger weniger gut an. In solchen Fällen würde ich empfehlen, doch noch eine Möglichkeit für einen Schwarz-Weiß-Scan ausfindig zu machen und mir diesen nachträglich per E-Mail zu schicken.

Laut den allgemeinen Richtlinien zur Urkundenübersetzung muss die Beglaubigungsformel einen Hinweis auf die Übersetzungsvorlage enthalten. Ich gebe also an, ob ich vom Original, von einer beglaubigten Kopie, von einem Fax/einer unbeglaubigten Kopie oder von einem PDF-Dokument/Scan übersetzt habe. Prinzipiell ist es für die Anerkennung der Übersetzung immer am sichersten, das Original oder eine beglaubigte Kopie vorzulegen. Sie können sie mir z. B. per Einschreiben Einwurf zusenden und ich sende sie Ihnen auf dem gleichen Wege wieder zurück.
Sehr oft fertige ich jedoch auch Übersetzungen von einer PDF- oder gescannten Datei an. Im Zweifelsfall erfragen Sie bitte bei der Stelle, für die Ihre Übersetzung vorgesehen ist, ob auch eine Übersetzung z. B. eines PDFs anerkannt wird. Insbesondere, wenn es um wichtige behördliche Melde- oder Anerkennungsverfahren geht. Private Unternehmen achten in der Regel weniger darauf, ob vom Original oder von einem Scan übersetzt wurde.
Tipp: Eine Kopie bzw. einen Ausdruck der Übersetzungsvorlage hefte ich an die Übersetzung. Falls also der Stelle, für die Ihre Übersetzung bestimmt ist, bereits das Original oder eine beglaubigte Kopie vorliegt, oder wenn Sie Ihre Dokumente persönlich dort einreichen (z.B. auf dem Standesamt), kann die angeheftete Übersetzungsvorlage dort auch nachträglich mit dem Original/der beglaubigten Kopie verglichen werden. Das allerdings nur bei kurzen, übersichtlichen Dokumenten. Bei längeren Dokumenten oder Fließtexten sollten Sie dem Sachbearbeiter besser keinen nachträglichen Abgleich zumuten...

"Ob eine in Deutschland gefertigte Übersetzung in einem anderen Staat anerkannt wird, unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Übersetzung verwendet werden soll." (Information des Auswärtigen Amtes)
Ich habe bereits dutzende beglaubigte Übersetzungen für Norwegen angefertigt, und mir sind bisher keine Probleme bekannt geworden. Die Norweger sind im Allgemeinen relativ unkompliziert und erkennen oft auch Beglaubigungen ausländischer Übersetzer ohne zusätzliche Apostille an. Sollte Ihnen allerdings bekannt sein, dass Sie für Ihre beglaubigte Übersetzung eine Apostille benötigen (z. B. für gerichtliche Dokumente), teilen Sie mir dies bitte mit.

"Die Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde. (...) Übersetzungen gelten jedoch als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden. Der Bestätigungsvermerk oder -stempel eines öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzers lässt die Übersetzung nicht zu einer öffentlichen Urkunde werden. (...) Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der zuständige Gerichtspräsident [in meinem Fall am Landgericht Gera] die Eigenschaft des Übersetzers als anerkannter Sachverständiger bestätigt. Diese amtliche Bestätigung ist eine öffentliche Urkunde, für die anschließend eine Haager Apostille (...) erteilt werden kann." (Information des Auswärtigen Amtes)